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BIN, Alzenauer Str. 59, 63776 Mömbris
Landratsamt Aschaffenburg
Herrn Elfert,
Bayernstr. 18
63739 Aschaffenburg
11.04.2001
Sehr geehrter Herr Elfert,
Bezugnehmend
auf unser Schreiben vom 05.04.2001 zum Aktenzeichen 50.2-602-Allg. bitten
wir Sie diese Angelegenheit als
OWI-ANZEIGE
zu
betrachten und fügen hinzu, dass aus allen Rechtsgründen gegen Unbekannt,
vorrangig
wegen des Verdachts auf den Verstoß
gegen gesetzliche Bestimmungen die als
„illegaler Bau und Installation“ eine Mobilfunksenders
zu sehen ist, wobei wir darauf
hinweise, dass sich die Ermittlungen insbesondere richten sollten
gegen
1.
Die Gemeindeverwaltung Markt Mömbris, Schimborner Str. 6, 63776
Mömbris und
2.
den Geschäftsführer der Fa. De TeMobil Deutsche Telekom MobilNet
GmbH,
Landgrabenweg 151, 53227 Bonn.
Der
OWI-Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die
Firma Telekom betreibt demnächst auf dem Feuerwehrgerätehaus, Dörnsteinbacher
Str.
in 63776 Mömbris- Niedersteinbach
eine Mobilfunksendeanlage. Diese Anlage die gemäß
Ihrem Schreiben mit dem Zeichen: 50.2-602-Allg. datiert zum
02.04.2001, als eine
fernmeldetechnische Nebenanlage (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2
Bau NVO) bezeichnet wird,
ist als
Hauptanlage zu behandeln,
wenn wir den Aussagen (Bürgerversammlung vom
09.04.2001) des Herrn Bürgermeisters R. Glaser und des Referenten
der Telekom
Hr. Ulrich Glauben schenken dürfen.
Wir
zitieren: ... das Bundesverwaltungsgericht hat Mobilfunkanlagen dann
als
Hauptanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung (Bau NVO) eingeordnet,
wenn sie nicht nur der Versorgung des Wohngebietes selbst dient.
Im betreffenden
Fall, wird die Anlage zusätzlich, die Orte Mensengesäß, Mömbris,
Strötzbach, Brücken und
Michelbach mitversorgen.
Die Unterzeichnenden erbitten
Nachricht über das Aktenzeichen bzw. über den weiteren
Verlauf des Verfahrens.
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Stand: 12-Apr-2001
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