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Definition: "Korruption" aus dem modernen Lexikon.


Bestechlichkeit, Bestechung;
im weitesten Sinn allgemeine Verderbtheit der Gesellschafts- und Dienstmoral - Ztw.: korrumpieren. - Eigw.: korrupt.
 


Begriffe die der Klärung bedürfen:

Amtsanmaßung ist die unbefugte Befassung mit der Ausübung eines öffentlichen Amts oder die unbefugte Vornahme einer Handlung, welche nur kraft eines öffentlichen Amts vorgenommen werden darf. Vgl. § 132 Strafgesetzbuch.

Anstiftung ist ein Fall der Teilnahme an einer Straftat. Die nur versuchte Anstiftung wird nach den strafrechtlichen Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Dabei genügt, dass der Anstifter billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte seiner Aufforderung Folge leistet. Vgl. § 30 Strafgesetzbuch.

Beamtenverhältnis ist das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis zwischen einer natürlichen Person (dem Beamten) und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (dem so genannten Dienstherrn). Vgl. etwa § 2 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz.

Bestechung liegt vor, wenn der Täter einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine in seinem Ermessen stehende Dienstleistung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet. Vgl. § 334 Strafgesetzbuch.

Wahlfälschung begeht, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. Der Versuch ist strafbar. Vgl. § 107 a Strafgesetzbuch. 
 

 

 

 


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Stand: 05. Juni 2005