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Bürgerversammlung vom 02.04.2001 in Niedersteinbach Resolution für den Markt Mömbris Die schnelle Ausweitung moderner Telekommunikationstechniken, insbesondere die des Mobilfunks beeinträchtigt zunehmend die Gesundheit der Bevölkerung. Die geltenden Grenzwerte sind unbrauchbar, da sie die nicht thermische schädigende Wirkung auf die biologischen Systeme Mensch, Tier und Pflanze nicht berücksichtigen. Mobilfunksendeanlagen werden von jedem Netzbetreiber ohne Abstimmung mit der Bevölkerung und den Volksvertretern flächendeckend installiert. Die von der Regulierungsbehörde (RegTP) ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen berücksichtigen nur Grenzwerte von Wärmewirkungen, jedoch nicht die wichtigeren nicht thermischen Wirkungen mit negativen Gesundheitsfolgen, noch die Einflussnahme der Bevölkerung auf die Standorte. Forderungen: 1. Das Betreiben einer Mobilfunk-Sendeanlage im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Fernmeldeanlagengesetz (FAG) unter Verwendung niederfrequent digital gepulster Hochfrequenzwellen ist nur zulässig, wenn der Betreiber nachweist, dass von der Anlage keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht. Auf das Produkthaftungsgesetz wird verwiesen. 2. Der Unschädlichkeitsnachweis muss begründet sein auf allgemein anerkannten neuesten medizinischen Erkenntnissen. Diese dürfen nicht allein beschränkt sein auf die thermische Belastung des Körpers durch die Strahlung (26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung - BImSchVO), sondern müssen auch Effekte auf den Körper durch Informations- und Reizvermittlung berücksichtigen (nichtthermische Belastung). Sofern der Betreiber keinen oder einen nicht schlüssigen Nachweis im Sinne des Abs.2 vorlegt, muss die Aktivierung der Sendeanlage auf dem Feuerwehrgerätehaus verhindert werden. 3. Informationen und Einbeziehung der betroffenen Bürger für künftige Mobilfunkanlagen und Erstellung eines Ortsgestaltungsplanes. 4. Keine Mobilfunkanlagen
in Wohngebieten, Wohnmischgebieten und Dorfgebieten. Die derzeit im Aufbau
befindliche Sendeanlage auf dem Feuerwehrgerätehaus in Niedersteinbach
ist unverzüglich aus dem Ort zu entfernen und in einem Sicherheitsabstand
von 1000 Meter zu einem Wohngebiet wieder zu errichten. Punkt 1 und 2 der Resolution beziehen sich auch auf die Errichtung von Sendeanlagen außerhalb sowie innerhalb von Wohngebieten. Punkt 3, 4 und 5 bezieht sich auf unseren Ort Niedersteinbach und dem gesamten Markt Mömbris.
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Wir weisen Sie
ausdrücklich auf unser virtuelles Hausrecht hin (OLG Köln). Stand: 18-März-2005 |